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451.13 VIVSOIVS CH

Art. 4 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Veröffentlichung

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Art. 4 VIVS · Veröffentlichung

Das Bundesinventar wird nach Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Es ist in elektronischer Form zugänglich.

Es kann unentgeltlich beim ASTRA und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

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