Art. 2 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Begriffe
Art. 2 VIVS · Begriffe
In dieser Verordnung gelten als: a. historische Verkehrsweg e: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind; b. Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen; c. Substanz historischer Verkehrswege namentlich: 1. der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände, 2. Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen, 3. Kunstbauten, 4. Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial, 5. Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.
Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist.