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451.13 VIVSOIVS CH

Art. 12 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Finanzhilfen

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Art. 12 VIVS · Finanzhilfen

Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz.

Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Verkehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird.

Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu.

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