Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.13 VIVSOIVS CH

Art. 10 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Information und Beratung über das Bundesinventar

VIVS
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VIVS · Information und Beratung über das Bundesinventar

Das ASTRA sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung, den Zustand und die Schutzwürdigkeit der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung.

← Art. 9 VIVS Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) - Gegenstand Art. 11 VIVS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →