Art. 2 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) - Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege
Art. 2 NHV · Mitwirkung der Fachorgane für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) , das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stehen den für die Erfüllung von Bundesaufgaben zuständigen Behörden beratend zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mitwirkung des BAFU, des BAK und des ASTRA gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG.
Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben.
Das BAFU, das BAK und das ASTRA (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mitwirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.