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CH
Art. 4 Verordnung vom 26. Juni 2024 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) - Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten
JSFVV
Art. 4 JSFVV · Anforderungen an die beigezogenen Expertinnen und Experten
Expertinnen und Experten, die für die Erarbeitung der Jugendschutzregelung beigezogen werden, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind bei einer anerkannten Kinder- oder Jugendschutzorganisation tätig. b. Sie sind an einer Hochschule im Themenfeld Kinder- oder Jugendschutz tätig. c. Sie verfügen über langjährige praktische Erfahrung im Kinder- oder Jugendschutz.
Sie müssen von den Akteurinnen im Bereich Film beziehungsweise Videospiele unabhängig sein.