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CH
Art. 22 Verordnung vom 26. Juni 2024 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) - Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
JSFVV
Art. 22 JSFVV · Gewährung der Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Finanzhilfen an Organisationen werden durch Verfügung gewährt.
Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden werden aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG) gewährt. Der Vertrag regelt namentlich: a. die Art, den Umfang, das Ziel und den Nutzen der Aktivität oder des Modellprojekts; b. die Leistungen des Kantons oder der Gemeinde; c. die beteiligten Personen und Organisationen; d. die Berichterstattung und die Qualitätssicherung; e. die Zahlungsmodalitäten.