Art. 21 Verordnung vom 26. Juni 2024 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVV) - Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Art. 21 JSFVV · Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten und Modellprojekte
Das BSV kann nicht gewinnorientierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen sowie Kantonen und Gemeinden im Rahmen der bewilligten Kredite und auf Gesuch hin Finanzhilfen für überregionale Aktivitäten oder Modellprojekte im Zusammenhang mit der Förderung der Medienkompetenz oder der Prävention von Risiken digitaler Medien gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
Als überregional gilt eine Aktivität, wenn sie in mindestens zwei französischsprachigen Kantonen, in mindestens drei deutschsprachigen Kantonen, in der italienischsprachigen Schweiz oder in der rätoromanischen Schweiz durchgeführt wird.
Modellprojekte müssen: a. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstruktur durchführbar sein; b. neue Formen der Medienkompetenzförderung entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punkten ergänzen oder weiterentwickeln; c. auf andere Kontexte übertragbar sein; d. einem nachgewiesenen Bedürfnis entsprechen; e. einen Wissenstransfer sicherstellen.
Das Gesuch um Finanzhilfen muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zur geplanten Aktivität oder zum geplanten Modellprojekt enthalten: a. Art und Umfang; b. Ziel, Zielgruppen und Nutzen; c. beteiligte Personen und Organisationen; d. Finanzierung und Budget; e. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres; f. falls vorhanden, Statuten und Leitbild oder Beschreibung der Organisation; g. bei Modellprojekten nach Absatz 3: Beschreibung des Modellcharakters; h. bei Gesuchen von Gemeinden: eine Stellungnahme des Kantons.