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446.2 JSFVGLPMFJLPMFV CH

Art. 5 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) - Begriffe

JSFVG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 JSFVG · Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Akteurin im Bereich Film oder Videospiele: natürliche oder juristische Person, die Filme oder Videospiele herstellt, verleiht, vertreibt oder damit handelt, Anbieterin von audiovisuellen Trägermedien oder eines Abrufdienstes sowie Veranstalterin; b. Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele zugänglich macht; c. Veranstalterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele an öffentlichen Anlässen zugänglich macht; d. Abrufdienst: Dienst oder abtrennbarer Teil eines Dienstes, dessen Hauptzweck darin besteht, von der Anbieterin ausgewählte Filme oder Videospiele zum Abruf für die Allgemeinheit bereitzustellen, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs selbst wählen können; e. Plattformdienst: Dienst oder abtrennbarer Teil eines Dienstes, dessen Hauptzweck darin besteht, der Allgemeinheit eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf die die Nutzerinnen und Nutzer selbst Filme oder Videospiele hochladen und von der sie diese abrufen können, wobei die Anbieterin des Plattformdienstes die Organisation der nutzergenerierten Inhalte bestimmt, aber keine redaktionelle Verantwortung für diese Inhalte trägt; f. Inhaltsdeskriptor: Piktogramm, das die Art der Inhalte beschreibt, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können.

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