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446.2 JSFVGLPMFJLPMFV CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) - Sachlicher Geltungsbereich

JSFVG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 JSFVG · Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für Werbefilme und von einer Redaktion gestaltete Beiträge.

Für Fernsehprogramme schweizerischer Programmveranstalter nach Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG), für das zeitversetzte Fernsehen nach Artikel 61 a RTVG sowie für das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG gelten ausschliesslich die Bestimmungen des RTVG.

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