446.2
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CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 30. September 2022 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) - Persönlicher Geltungsbereich
JSFVG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 JSFVG · Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für: a. Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit; und b. Anbieterinnen von Plattformdiensten, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Für Anbieterinnen von Geldspielen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 .