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444.21 VUKBKOCPCPOCIPP CH

Art. 9 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Reglement

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Art. 9 VUKBK · Reglement

Die Kommission legt ihre Arbeitsweise in einem Reglement fest. Sie kann für unterschiedliche Sachgebiete zusätzliche Reglemente zu ihrer eigenen Organisation erlassen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des EDI.

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