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444.21 VUKBKOCPCPOCIPP CH

Art. 8 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Wahl der Mitglieder

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Art. 8 VUKBK · Wahl der Mitglieder

Der Bundesrat erlässt ein Anforderungsprofil für die Kommissionsmitglieder. Er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Kommission.

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