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Art. 6 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Stellung

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Art. 6 VUKBK · Stellung

Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig.

Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.

Die Kommission ist administrativ dem BAK angegliedert.

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