Art. 3 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Behandlung von Einzelfällen
Art. 3 VUKBK · Behandlung von Einzelfällen
Das BAK kann der Kommission Einzelfälle nach Artikel 2 Buchstabe c zur Behandlung zuweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Eine natürliche oder juristische Person hat das BAK gebeten, die Kommission um Erarbeitung einer nicht bindenden Empfehlung zu ersuchen. b. Das Kulturgut befindet sich in der Schweiz oder der Handwechsel des Kulturgutes erfolgte in der Schweiz. c. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erbringt den Nachweis, dass bereits angemessene Bestrebungen zur Einigung im Einzelfall erfolgt sind. d. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erbringt den Nachweis, dass bereits angemessene Bemühungen zur Nachforschung der Provenienz des Kulturgutes erfolgt sind.
Es weist der Kommission einen Einzelfall nicht zur Behandlung zu, wenn dieser Gegenstand eines laufenden oder abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens ist.
Hält die Kommission eine Empfehlung für angebracht, so erarbeitet sie diese und übermittelt sie dem BAK. Es informiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin.