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Art. 2 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Aufgaben
VUKBK
Art. 2 VUKBK · Aufgaben
Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen im Zusammenhang mit historisch belastetem Kulturerbe. b. Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung betreffend den Umgang mit historisch belasteten Kulturgütern im Eigentum der Eidgenossenschaft. c. Auf Anfrage des Bundesamtes für Kultur (BAK) erarbeitet sie in Einzelfällen von historisch belasteten Kulturgütern auf Gesuch hin nicht bindende Empfehlungen; dabei kann sie neben der Empfehlung zur Rückgabe von Kulturgütern auch Empfehlungen allgemeiner Art erarbeiten.