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444.21 VUKBKOCPCPOCIPP CH

Art. 15 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK)

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Art. 15 VUKBK

Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.

Die Mitglieder der Kommission werden nach der RVOV entschädigt.

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