444.21
VUKBKOCPCPOCIPP
CH
Art. 15 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK)
VUKBK
Art. 15 VUKBK
Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.
Die Mitglieder der Kommission werden nach der RVOV entschädigt.