444.21
VUKBKOCPCPOCIPP
CH
Art. 13 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Urheberrecht
VUKBK
Art. 13 VUKBK · Urheberrecht
Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommissionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.
Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Veröffentlichung, die Verbreitung, die Übersetzung sowie die Speicherung in elektronischen Ablagen und die Herstellung von Mikrofilmen.
Der Urheber oder die Urheberin des Werkes hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.