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444.21 VUKBKOCPCPOCIPP CH

Art. 11 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Zusammenarbeit

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Art. 11 VUKBK · Zusammenarbeit

Die Kommission kann nach Bedarf direkt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammenarbeiten.

Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Gutachten und Berichte von Drittpersonen einholen.

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