444.21
VUKBKOCPCPOCIPP
CH
Art. 11 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Zusammenarbeit
VUKBK
Art. 11 VUKBK · Zusammenarbeit
Die Kommission kann nach Bedarf direkt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammenarbeiten.
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Gutachten und Berichte von Drittpersonen einholen.