444.21
VUKBKOCPCPOCIPP
CH
Art. 10 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Arbeitsweise
VUKBK
Art. 10 VUKBK · Arbeitsweise
Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Bei Bedarf können dafür externe Experten und Expertinnen sowie Interessensvertretungen hinzugezogen werden.
Die Kommission erarbeitet ihre Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c in Ausschüssen von mindestens fünf Mitgliedern, darunter der Präsident oder die Präsidentin.
Für jeden Einzelfall nach Artikel 2 Buchstabe c wird ein neuer Ausschuss zusammengesetzt. Bei der Zusammensetzung ist den spezifischen historischen Kontexten entsprechend Rechnung zu tragen.
Entscheide zu Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c erfolgen im einfachen Mehrheitsverhältnis. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.