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Art. 10 Verordnung vom 22. November 2023 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (VUKBK) - Arbeitsweise

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Art. 10 VUKBK · Arbeitsweise

Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Bei Bedarf können dafür externe Experten und Expertinnen sowie Interessensvertretungen hinzugezogen werden.

Die Kommission erarbeitet ihre Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c in Ausschüssen von mindestens fünf Mitgliedern, darunter der Präsident oder die Präsidentin.

Für jeden Einzelfall nach Artikel 2 Buchstabe c wird ein neuer Ausschuss zusammengesetzt. Bei der Zusammensetzung ist den spezifischen historischen Kontexten entsprechend Rechnung zu tragen.

Entscheide zu Empfehlungen nach Artikel 2 Buchstabe c erfolgen im einfachen Mehrheitsverhältnis. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid.

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