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Art. 98 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Anmeldung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
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Art. 98 FiFV · Anmeldung

Wer eine Finanzhilfe der Standortförderung beantragen will, muss sein Vorhaben beim BAK vor der Gesuchsreinreichung anmelden.

Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktions- beziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.

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