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Art. 95 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verwendung der Gutschriften

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 95 FiFV · Verwendung der Gutschriften

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich: a. in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts; b. in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.

Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.

Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

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