443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 95 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verwendung der Gutschriften
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
Art. 95 FiFV · Verwendung der Gutschriften
Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich: a. in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts; b. in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.