443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 92 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gutschriftenkonto
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
Art. 92 FiFV · Gutschriftenkonto
Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.
Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.