Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 90 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Höchstbeiträge

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 FiFV · Höchstbeiträge

Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet: a. bei Spielfilmen: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. bei Dokumentarfilmen: 50 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.

Ist eine Person sowohl für das Drehbuch als auch für die Regie zu Gutschriften berechtigt, so beträgt der Höchstbeitrag pro Film für diese Person 150 000 Franken.

← Art. 89 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 91 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →