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Art. 9 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Filme: Arten

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
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Art. 9 FiFV · Förderbare Filme: Arten

Folgende Arten von Filmen können gefördert werden: a. Kinofilme; b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.

Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten, namentlich Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen, oder Filme, die mit Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Unternehmen oder Institutionen ermöglichen.

Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.

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