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Art. 89 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gutgeschriebene Beträge

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 89 FiFV · Gutgeschriebene Beträge

Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben: a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film; b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film; c. 4.40 Franken für die Produktion, maximal 660 000 Franken pro Film; d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr; e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.

Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.

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