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Art. 84 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Anmeldung der berechtigten Personen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 84 FiFV · Anmeldung der berechtigten Personen

Um Gutschriften zu generieren, müssen die berechtigten Personen sich einmalig mit Name, Korrespondenzadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beim BAK anmelden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Änderungen sind meldepflichtig (Art. 88 a Abs. 1).

Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.

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