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Art. 82 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Berechtigte Personen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 82 FiFV · Berechtigte Personen

Gutschriften erhalten die folgenden Personen: a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage; b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin; c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen.

Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle nach Artikel 76 Absatz 1 gutgeschrieben.

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