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443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 80 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 80 FiFV · Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung

Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird: a. keine sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte vorgenommen; und b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt.

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