443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 8 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Filme: Ursprung
FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Art. 8 FiFV · Förderbare Filme: Ursprung
Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.