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Art. 8 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Filme: Ursprung

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
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Art. 8 FiFV · Förderbare Filme: Ursprung

Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.

Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.

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