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Art. 79 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 79 FiFV · Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih

Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.

Filme ohne Schweizer Regie, die zur Berechnung von Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV zugelassen sind, werden bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.

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