443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 78 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
Art. 78 FiFV · Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist: a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte; b. bei Dokumentarfilmen: die ersten 5000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte.