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Art. 78 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 78 FiFV · Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion

Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist: a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte; b. bei Dokumentarfilmen: die ersten 5000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte.

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