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Art. 76 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Mindestanzahl an Referenzeintritten

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 76 FiFV · Mindestanzahl an Referenzeintritten

Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl gewichtete Referenzeintritte erzielen: a. Spielfilme: 10 000 Eintritte; b. Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.

Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.

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