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Art. 73 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Referenzeintritte

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 73 FiFV · Referenzeintritte

Die Gutschriften aus der Kinoauswertung berechnen sich aufgrund der in der Schweiz für einen Referenzfilm erfassten Referenzeintritte.

Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.

Eintritte, die anlässlich von Filmfestivals in der Schweiz erzielt werden, sind anrechenbar, wenn sie nach einem vom BAK anerkannten System erfasst werden und dem BAK Einsicht in alle für die Eintritte relevanten Buchhaltungsunterlagen gewährt wird.

Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.

Bietet ein Vorführunternehmen die von ihm vorgeführten Filme auch im Internet zum Kauf an, so gilt jeder Filmkauf als ein Referenzeintritt. Im Übrigen gilt Artikel 73 Absatz 2.

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