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Art. 72 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Berechtigte Personen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
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Art. 72 FiFV · Berechtigte Personen

Gutschriften aus der Kinoauswertung erhalten die folgenden Personen: a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage; b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin; c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen; d. für den Verleih: das registrierte Verleihunternehmen; e. für die Vorführung: das registrierte Vorführunternehmen.

Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder solchen gehören, sowie Veranstalter von Festivals und Freiluftkinos erhalten keine Gutschriften.

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