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Art. 70a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 70a FiFV · Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen

Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen.

Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren.

Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die: a. zur Leitung des subventionierten Unternehmens gehören oder die auf andere Weise, namentlich aufgrund der Besitzverhältnisse, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; b. gleichzeitig für andere Personen und Unternehmen tätig sind, die personell, finanziell oder strukturell mit der Finanzhilfeempfängerin oder dem Finanzhilfeempfänger verbunden sind; c. auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; oder d. in einer nahen Beziehung zu Personen nach Buchstabe a stehen oder mit diesen verwandt sind.

Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden.

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