Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 70 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Berichterstattung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 FiFV · Berichterstattung

Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.

Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.

← Art. 69 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 70a FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →