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Art. 69 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 69 FiFV · Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung

Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann: a. die letzte Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; oder b. der bereits ausbezahlte Teil der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.

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