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Art. 68a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Kosten der Revision

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 68a FiFV · Kosten der Revision

Stellt sich heraus, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig ist, so sind die Kosten der vom BAK veranlassten Revision durch die Finanzhilfeempfängerin oder den Finanzhilfeempfänger zu tragen.

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