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Art. 68 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Prüfung der Abrechnung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 68 FiFV · Prüfung der Abrechnung

Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise.

Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.

Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.

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