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Art. 65a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Zugänglichkeit desFilmerbes

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 65a FiFV · Zugänglichkeit desFilmerbes

Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.

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