443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 65a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Zugänglichkeit desFilmerbes
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 65a FiFV · Zugänglichkeit desFilmerbes
Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.