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Art. 65 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verfügbarkeit und Zugang

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 65 FiFV · Verfügbarkeit und Zugang

Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.

Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen: a. Synchronisationen oder Untertitelungen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen; und b. möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden.

Die in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen: a. lange Dokumentarfilme, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden; b. lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden.

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