443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 64a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 64a FiFV · Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spiel- oder Animationsfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so sind mindestens 60 Prozent der Ausgaben, die auf filmtechnische Leistungen entfallen, bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beziehen.
Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind.
Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich: a. der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial; b. die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.