443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 64 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Ausbildungsplätze
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 64 FiFV · Ausbildungsplätze
Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.
Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten.