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Art. 63 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Archivierungspflicht

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 63 FiFV · Archivierungspflicht

Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.

Wer für eine andere Aufgabe oder ein anderes Vorhaben eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, muss dem BAK ein Werkexemplar auf einem physischen oder elektronischen Datenträger überlassen, wenn ein solches zum Zweck der Dokumentierung erstellt wurde.

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