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Art. 62a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Statistische Angaben

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 62a FiFV · Statistische Angaben

Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen: a. Angaben zum Alter, zum Geschlecht und zum beruflichen Hintergrund der Personen, die am Projekt oder an der subventionierten Tätigkeit beteiligt sind, sowie; b. Angaben zu den Löhnen und den Honoraren, die auf die jeweiligen Funktionen entfallen.

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