443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 62 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Hinweis auf die Bundesförderung
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 62 FiFV · Hinweis auf die Bundesförderung
Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen.
Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.