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Art. 60 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Festlegung von Auflagen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 60 FiFV · Festlegung von Auflagen

Das BAK kann in der Verfügung oder in der Leistungsvereinbarung Auflagen festlegen.

Wenn die Finanzhilfe nachträglich festgesetzt und ausbezahlt wird, legt das BAK die Auflagen in der Absichtserklärung fest.

Die zur Erfüllung von Auflagen notwendigen Kosten, namentlich für die Auflagen nach den Artikeln 63–65, sind anrechenbar.

Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.

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