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Art. 55 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Genehmigungs- und Meldepflicht

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 55 FiFV · Genehmigungs- und Meldepflicht

Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.

Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Änderungen dem BAK nach ihrer Durchführung unverzüglich zur Genehmigung zu melden.

Fehlt eine Genehmigung der Änderungen durch das BAK, so gelten die nach der Änderung vorgenommenen Arbeiten oder Investitionen als auf eigenes Risiko vorgenommen. Das BAK entscheidet, inwiefern die in der Abrechnung aufgeführten Kosten anrechenbar sind.

Änderungen, auf die bereits im Auszahlungsgesuch hingewiesen wurde, bedürfen keiner Genehmigung.

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