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Art. 53 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Erneute Einreichung eines abgelehnten Gesuchs

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 53 FiFV · Erneute Einreichung eines abgelehnten Gesuchs

Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Filmprojektes können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn sie namentlich in den beanstandeten Punkten grundlegend überarbeitet worden sind.

Überarbeitete Gesuche sind innerhalb von 18 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist zur Einreichung um bis zu sechs Monate verlängern.

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